Allgemeine Geschäftsbedingungen der CutCut - Österreich GmbH | Franz-Sauer-Straße 37 | A-5020 Salzburg und
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CutCut - Deutschland GmbH | Gaisbergstraße 38 | D-83416 Saaldorf/Surheim

Februar 2012
Für alle Angebote und Verkäufe gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – folgend kurz AGB, sofern nicht andere Bestimmungen ausdrücklich schriftlich getroffen worden sind. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Besteller ausdrücklich die Gültigkeit dieser AGB. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für CutCut Salzburg (folgend Lieferant) nur so weit bindend, als sie den Verkaufsbedingungen des Lieferanten nicht entgegenstehen oder von diesem ausdrücklich anerkannt sind. Ein besonderer Widerspruch gegen die AGB des Bestellers ist nicht erforderlich.

1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Sämtliche Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind freibleibend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich und gelten insbesondere nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

1.2 Bestellungen erfolgen entweder schriftlich, wobei E-Mail ausdrücklich Schriftlichkeit zukommt, oder mündlich. Der Besteller ist für die Dauer von zwei Wochen ab Eingang der Bestellung beim Lieferanten an diese gebunden.

2. Preise
2.1 Die Preise sind Netto-Preise in der Währung Euro und enthalten keine Steuern und Abgaben, Zoll und Versicherungen. Die Preise verstehen sich ab Werk. Sollten sich im Laufe der Auftragsabwicklung Änderungen ergeben wie Preisaufschläge, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen, Währungsschwankungen etc., so behaltet sich der Lieferant eine entsprechende Preisanpassung vor.

2.2 Die Verpackung wird in der Regel zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

3. Lieferungen / Gefahrtragung
3.1 Der Erfüllungs- und Lieferort, sowie Ort des Gefahrenübergangs für alle Lieferungen und Nebenprodukte ist das Werk des Lieferanten. Die Preisgefahr geht bereits mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

3.2 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Sämtliche mit der Verpackung verbundenen Kosten, einschließlich Versicherung, Fracht und Porto gehen zu Lasten des Bestellers.

3.3 Etwaige vorkommende Schäden berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung. Teillieferungen sind zulässig, wobei diese einzeln berechnet werden.

3.4 Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die angegebenen Lieferzeiten gelten stets als annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat bzw. als versandbereit gemeldet ist.

3.5 Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen und verzichtet der Besteller auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Lieferverzug. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferfrist hinauszuschieben, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten:
- wenn ohne sein Verschulden Ereignisse eintreten, die bei ihm den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen, wie z.B. auch durch höhere Gewalt wie Streik, Feuer, Krieg, Betriebsstörungen, Aufstand und Aussperrungen, auch bei den Unterlieferanten des Unternehmers; ferner Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsmaterialien usw. oder sonstige Hindernisse
- wenn die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder nachträglich geändert oder ergänzt werden.
- wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.

3.6 Bei Verzug oder Unmöglichkeit aus anderen als in 3.5 genannten Gründen hat der Besteller ebenfalls keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Besteller ist jedoch berechtigt, unter Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachfrist angedroht hat. Im Fall einer teilbaren Leistung, ist der Besteller allerdings nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt berechtigt.

3.7 Der Lieferant ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen.

3.8 Wird die Ware nicht bis zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abgenommen, hat der Lieferant das Recht, nach seiner Wahl die Ware auf Kosten des Bestellers zu liefern oder den Vertrag zu kündigen und vollen Schadenersatz zu fordern.

3.9 Die Versandgefahr geht in allen Fällen, auch bei Franko Versand, mit dem Verlassen des Auslieferungslagers des Lieferanten auf den Besteller über. Schäden und Verluste, die während des Transportes auftreten, gehen zu Lasten des Bestellers.
Zur Sicherung von Ersatzansprüchen bei Eisenbahn-, Post- und Speditionstransporten sind Schäden, Mindergewichte und Mindermengen bei der Abnahme der Sendung von der Bahn, Post oder dem Spediteur auf dem Versandpapieren bescheinigen zu lassen.

4. Verpackung
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart ist.

5. Zahlung
5.1. Sofern nicht abweichend etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung binnen acht Tage ab Rechnungsdatum abzüglich zwei Prozent Skonto oder vierzehn Tage netto, ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Maßgebend ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Lieferanten. Die Skontofrist beginnt mit Rechnungsdatum und endet mit dem Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Lieferanten. Dasselbe gilt für Teilrechnungen.

5.2 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Ein eventueller Skontoabzug wird nur bei genauer Einhaltung der Skontofrist anerkannt. Alle unberechtigt abgezogenen Skontobeträge und sonstige Rabatte stellen einen Zahlungsverzug des Bestellers dar. Allfällige Skontovereinbarungen treten dadurch außer Kraft.

5.3 Der Lieferant ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr von der Gesamtschuld zu fordern. Bei Zahlungsverzug werden für jede Mahnung Mahnspesen von fünfzehn Euro verrechnet. Nach erfolgloser Mahnung ist der Lieferant berechtigt, auf Koten des Bestellers einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro mit der Hereinbringung der Forderung zu beauftragen. Der Besteller hat dem Lieferanten die entstandenen Betreibungs- und Inkassokosten zu ersetzen. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schadens ausdrücklich vor.

5.4 Bei Zahlungsverzug des Bestellers  ist der Lieferant weiters von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. 

5.5 Beruft sich der Besteller auf Mängel, entbindet ihn dies nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Ausdrücklich ausgeschlossen wird das Zurückbehaltungsrecht als auch die Aufrechnung des Bestellers mit seinen Forderungen gegen die Forderungen des Lieferanten.

5.6 Der Lieferant ist berechtigt seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung im Sinne des § 1052 ABGB zu verweigern, wenn beim Besteller eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt rspkt. dem Lieferanten erst nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Besteller solche Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers gefährdet war.

5.7 Der Lieferant kann bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers ist der Lieferant berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wegen der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen dem Besteller gegenüber geltend zu machen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Lieferanten (Eigentumsvorbehalt). Als vereinbart gilt auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt, d.h., dass auch die vereinbarten Kaufpreise aufgrund des Weiterverkaufes der vom Lieferanten gelieferten Waren in seinem Eigentum stehen.

6.2 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Lieferant jederzeit (auch ohne Einschaltung eines Gerichtes) berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Waren zurückzuholen und in dem Fall, dass die Waren bereits an Dritte weiterveräußert wurden, die Forderungen gegen Dritte aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn von dritter Seite Ansprüche auf die Waren des Lieferanten erhoben oder wenn diese gerichtlich gepfändet werden. Etwaige Interventionskosten einschließlich Rechtsanwalts- und Gerichtkosten hat der Besteller zu tragen bzw. dem Lieferanten zu ersetzen.

7. Gewährleistung
7.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen. Sollte sich ein Mangel zeigen, so hat dies der Besteller dem Lieferanten – bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – spätestens nach fünf Werktagen schriftlich anzuzeigen.

7.2 Handelsüblich bedingte Abweichungen in Material, Abmessung und Ausstattung, berechtigen zu keiner Beanstandung. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die vom Lieferanten ausdrücklich als solche schriftlich bestätigt wurden.

7.3 Hat der Besteller Zeichnungen, Modelle udgl. zur Verfügung gestellt und wurden die Waren aufgrund dieser Angaben angefertigt, beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf die bedingungsgemäße Ausführung.

7.4 Das Recht auf Gewährleistung beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung rspkt. dem Tag an dem die Ware beim Lieferanten abholbereit zur Verfügung steht. Der Lieferant kann die Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch oder Preisminderung erfüllen. Der Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) wird ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

7.5 Sollte der Besteller oder Dritte die Ware bearbeiten oder verarbeiten oder unsachgemäß montieren, führt dies zum Ausschluss der Gewährleistung.

7.6 Das Retournieren von Waren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.

7.7 Das Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB wird zwischen Lieferant und Besteller ausgeschlossen und verpflichtet sich der Besteller das Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB auch gegenüber seinen Kunden auszuschließen.

8. Werkverträge und Sonderanfertigungen
8.1 Bei Werkverträgen und Sonderanfertigungen die auf Grundlage von Plänen, Zeichnungen, Modellen udgl. des Bestellers angefertigt werden, hat der Besteller die erforderlichen Unterlagen dem Lieferanten so rechtzeitig zu übergeben, dass dieser die beigestellten Unterlagen noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die notwendigen Vorbereitungen treffen kann

8.2 Der Lieferant kommt seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Besteller durch Prüfung der Unterlagen nach. Der Lieferant ist nicht verpflichtet umfangreiche und technisch aufwendige Überprüfungen durchzuführen, um Mängel erkennen zu können. Äußert sich der Besteller binnen 14tägiger Frist nicht auf die Mitteilung des Lieferanten, so haftet er für die Folgen dieser Unterlassung selbst.

Im Falle des Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der vom Besteller erhaltenen Waren statt.

9. Allgemeines
9.1 Für Besteller, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind, gelten die zwingenden Bestimmungen des KSchG und des ABGB sinngemäß.

9.2 Auf Verträge die im Fernabsatz geschlossenen wurden (oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung) gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des KSchG, ABGB oder ECG (E-Commerce Gesetz).

9.3 Haftungs- und/oder Schadenersatzansprüche jeglicher Art, ausgenommen die Fälle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, werden ausdrücklich ausgeschlossen, davon ausgenommen nur Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (PHG). Im Falle gewerblicher Nutzung sind Sachschäden aus dem PHG ebenfalls ausgeschlossen. Der Rückgriff gemäß § 12 PHG seitens des Bestellers auf den Lieferanten wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleiben davon die übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall sind die Vertragsteile verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende Bestimmung zu ersetzen.

9.5 Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort Salzburg auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß, in Abweichung der AGB, an einem anderen Ort erfolgt.

9.6 Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand ist für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Salzburg.

9.7 Soweit in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen keine Regelungen getroffen werden, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.